07.06.2023

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AIA Reporting Reminder 2023

Schweizer Finanzinstitute müssen AIA-Meldeinformationenan die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) melden. Dazu müssen sich meldepflichtige Schweizer FI auf dem Schweizer Registrierungs- und Meldeportal registrieren.

Die meldenden FI müssen die meldepflichtigen Informationen bis spätestens 30. Juni 2023 an die ESTV übermitteln. Für aktuelle Informationen bezüglich der Fristen für die Einreichung des AIA-Reportings in anderen Jurisdiktionen sollten die jeweiligen lokalen Richtlinien berücksichtigt werden.

Bei der ESTV registrierte meldepflichtige Schweizer FI müssen, unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Kalenderjahr meldepflichtige Konten geführt haben oder nicht, eine Meldung bei der ESTV einreichen. Hatte das meldepflichtige FI keine meldepflichtigen Konten, ist eine Nullmeldung erforderlich.

Die Meldungen müssen gemäss der technischen Wegleitung der ESTV eingereicht werden.

Zusätzlich hat die ESTV einen Leitfaden zur Datenübermittlung veröffentlicht, der die technischen Spezifikationen  für die Übermittlung von Daten an die ESTV beschreibt.

Die Daten können auf drei Arten übermittelt werden:

  1. Upload der verschlüsselten XML-Datei über das ESTV-Portal (XML-Daten-Upload)

  2. Manuelle Dateneingabe über das ESTV-Portal (Online-Formular)

  3. Maschine-zu-Maschine-Webservice-Schnittstelle (M2M)

Wählt ein FI die dritte Option, muss die Schnittstelle erst aktiviert werden. Die Meldungen können nicht in Papierform eingereicht werden.

Änderungen bei den meldepflichtigen Jurisdiktionen für das Steuerjahr 2022

Zusätzlich zu den Kontoinhabern, die in Jurisdiktionen ansässig sind, die für das Steuerjahr 2021 meldepflichtig waren, müssen Schweizer Finanzinstitute ab dem Steuerjahr 2022 auch alle Kontoinhaber melden, die in Ländern ansässig sind, die seit dem 1. Januar 2022 ein AIA-Abkommen in Kraft haben. Eine Liste aller dieser Länder finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen (SIF). Folgende Länder sind für das Reporting für das Steuerjahr 2022 neu dazugekommen:

Von diesen Staaten und Territorien ist Oman als "temporär nicht-reziproke Jurisdiktion" deklariert. Das bedeutet, dass die Jurisdiktionen vorerst Informationen über Finanzkonten bereitstellen werden, diese aber erst erhalten, wenn sie alle Anforderungen des AIA-Standards erfüllen. Meldepflichtige Schweizer Finanzinstitute müssen die entsprechenden Daten ab dem Zeitpunkt der Aktivierung des AIA für diese Staaten und Territorien (1. Januar 2022)  erheben und fristgerecht an die ESTV weiterleiten. Diese wird diese Daten jedoch erst dann an die Partnerstaaten weiterleiten, wenn die Staaten und Territorien die Voraussetzungen für einen gegenseitigen Datenaustausch erfüllen.

Meldepflichtige Konten von Jurisdiktionen mit nicht-reziproken Abkommen

Bitte beachten Sie, dass einige Jurisdiktionen als permanent nicht-reziproke Jurisdiktionen eingestuft sind. Dies bedeutet dass diese Jurisdiktionen den Partner-Jurisdiktionen dauerhaft Kontoinformationen zur Verfügung stellen werden, sie aber keine solchen Daten erhalten möchten. Ein Schweizer Finanzinstitut darf daher für das Steuerjahr 2022 keine meldepflichtigen Konten von Kunden mit einem Steuerwohnsitz in den folgenden nicht-reziproken Jurisdiktionen melden: