23.12.2025

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2025 Year Wrap-up und Ausblick

Da die wohlverdiente Weihnachtszeit näher rückt, möchten wir unsere Leser über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Operational Tax Compliance informieren und einen Ausblick auf das kommende Jahr geben.

CARF: Aufschub des Inkrafttretens der Schweizer Umsetzungsbestimmungen

Wie in unserem letzten Newsletter erwähnt, hat die OECD im Rahmen ihrer Bemühungen um mehr globale Steuertransparenz das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) eingeführt und damit neue Sorgfalts- und Meldepflichten für natürliche Personen und Gesellschaften festgelegt, die als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen (MAK) eingestuft sind.

Die Schweiz hatte ursprünglich geplant, CARF zusammen mit AIA 2.0 ab dem 1. Januar 2026 umzusetzen. Am 4. November 2025 wurden aber die Beratungen über die Partnerstaaten, mit denen die Schweiz Daten gemäss CARF austauschen will, ausgesetzt. Somit wird CARF, obwohl Teil der aktualisierten AIA-Gesetzgebung, nicht wie geplant am 1. Januar 2026, sondern frühestens 2027 umgesetzt. Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. November 2025 beschlossen, dass die im AIAG und in der AIA-Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu Krypto-Vermögenswerten im Jahr 2026 nicht gelten sollen, was bedeutet, dass nicht nur das CARF-Reporting, sondern auch die CARF-Sorgfaltspflichten verschoben wurden.

Diese Verschiebung ist eine willkommene Erleichterung für die betroffenen Finanzinstitute, da sie zusätzliche Zeit verschafft, um einzuschätzen, ob und in welchem Umfang CARF umgesetzt werden muss. Während CARF in erster Linie auf Gesellschaften abzielt, die als Gegenparteien oder Intermediäre bei Krypto-Asset-Transaktionen agieren, können auch „traditionelle” Finanzinstitute (wie Banken, Depotstellen und Broker) in den Anwendungsbereich von CARF fallen, wenn sie ihren Kunden den Zugang zu Krypto-Assets ermöglichen und somit als MAKs gelten.

In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf Finanzinstitute mit Angeboten gelegt werden, die nicht „reguläre” Krypto-Assets, sondern digital ausgegebene oder tokenisierte Finanzanlagen (umgangssprachlich als „dual listed assets” oder „Crypto-Bonds” bezeichnet) umfassen. Die OECD hat kürzlich klargestellt, dass solche Finanzanlagen nicht unter CARF fallen, wenn sie aus regulatorischen oder anderen rechtlichen Gründen nur als Bestand bei Verwahrkonten gehalten oder über solche Konten transferiert werden können, die bei einer oder mehreren Depotstellen oder Verwahrungsinstituten geführt werden. Dies dürfte die Bedenken traditioneller Banken ohne eigentlicher Kryptodienstleistungen mindern, dass sie unter die CARF-Regulationen fallen könnten.

Angesichts dieser Entwicklungen empfehlen wir Finanzinstituten, ihr Produktuniversum zu analysieren, um digital ausgegebene oder tokenisierte Wertpapiere zu identifizieren, die die oben genannten Ausnahmekriterien nicht erfüllen. Wenn solche Produkte angeboten werden, sollte bis zum Zeitpunkt der Umsetzung von CARF eine Entscheidung getroffen werden, entweder die CARF-Anforderungen umzusetzen oder den Zugang der Kunden zu diesen Produkten zu beschränken oder zu sperren.

AIA 2.0: Erinnerung

Ungeachtet der Verschiebung des Inkrafttretens von CARF hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. November 2025 Änderungen der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung) verabschiedet. Als Resultat tritt AIA 2.0 am 1. Januar 2026 in Kraft.

Wir erinnern alle meldepflichtigen Finanzinstitute daran, sicherzustellen, dass die AIA 2.0-Anforderungen angemessen umgesetzt werden, indem sie sich insbesondere auf folgendes konzentrieren:

Weitere Einzelheiten zu AIA 2.0 finden Sie in unserem vorherigen Newsletter.

FATCA: Änderung des Modell 1 FATCA Abkommens am 1. Januar 2027

Wir möchten daran erinnern, dass das neue, FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll.

Zum Zeitpunkt dieser Publikation wurden noch keine Umsetzungsbestimmungen erlassen. Da es keine offizielle Ankündigung bezüglich einer Verschiebung dieser Änderungen gibt, beobachten wir die regulatorischen Entwicklungen weiterhin aufmerksam und werden unsere Leser über diesen Kanal über weitere Entwicklungen informieren.

Einen vergleichenden Überblick über die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf Schweizer Finanzinstitute finden Sie in unserem vorherigen Newsletter.

QI: Elektronische Einreichung der Formulare 1042 und 1042-S

Wie bereits mitgeteilt, müssen Unternehmen aufgrund der aktualisierten Voraussetzungen für die elektronische Einreichung das Formular 1042 und seine Anhänge ab dem Steuerjahr 2024 für U.S. Withholding Agents und ab dem Steuerjahr 2025 für QI, QDDs und WFPs elektronisch über die Modernized e-File Platform (MeF) einreichen. Die Einreichung des Formulars 1042 und der zugehörigen Dokumente muss über die MeF-Plattform in Form einer XML-Datei erfolgen. Angesichts dieser Änderungen hat PQS den erforderlichen Status als „Electronic Return Originator and Transmitter” (Elektronischer Ersteller und Übermittler von Steuererklärungen) beim IRS erlangt und kann nun das Formular 1042 und seine Anhänge elektronisch über die Modernized e-File Platform (MeF) einreichen.

Darüber hinaus wird, wie in unserem vorherigen Newsletter angekündigt, ab der Steuererklärungsperiode 2027 (für das Steuerjahr 2026 und danach) die IRIS-Plattform das einzige System sein, über das Information Returns eingereicht werden können, wodurch das IRS FIRE-System zu diesem Zeitpunkt effektiv ausgesetzt wird.

PQS hat bereits den Status eines Transmitters für IRIS beim IRS erhalten. Wir werden im nächsten Jahr weitere Informationen zu unseren Erfahrungen mit dem Antragsverfahren veröffentlichen und weitere Erläuterungen zu den Arten von Dienstleistungen geben, die für QI, QDDs, U.S. Withholding Agents und WFPs in Bezug auf IRIS verfügbar sind.

MiKaDiv

MiKaDiv (deutsch: „Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheinen”) ist eine neue deutsche Regulierungsinitiative, die darauf abzielt, die Steuertransparenz durch die Einführung eines standardisierten elektronischen Meldesystems für bestimmte Arten von Kapitalerträgen zu erhöhen. Zusätzlich zu der bestehenden Verpflichtung, auf Wunsch des Kunden Steuerbescheinigungen auszustellen, verlangt MiKaDiv die elektronische Übermittlung detaillierter Informationen über Kapitalerträge aus Aktien im Bestand, Genussrechten und Wandelanleihen an die deutschen Steuerbehörden.

Das Inkrafttreten der MiKaDiv-Meldepflichten wurde auf den 31. Dezember 2026 verschoben. Ab diesem Zeitpunkt müssen die entsprechenden Kapitalerträge elektronisch gemeldet werden, wobei je nachdem, ob der Empfänger der unbeschränkten oder beschränkten deutschen Steuerschuld unterliegt, unterschiedliche Meldefristen gelten.

MiKaDiv ist für Schweizer Finanzinstitute nicht direkt anwendbar. Schweizer Finanzinstitute können jedoch in Betracht ziehen, das MiKaDiv-Regelwerk für ihre eigenen Angebote zu nutzen, wenn ein klarer geschäftlicher oder operationeller Grund dafür vorliegt, beispielsweise wenn eine erhebliche Anzahl von Kunden an deutschen Rückerstattungsanträgen oder Steuerbescheinigungen interessiert sein könnte.