Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis: Nur die englische Fassung der AGB von PQS ist rechtsverbindlich und hat Vorrang vor der vorliegenden deutschen Fassung.
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die grundlegenden Prinzipien, aufgrund derer die Dienstleistungen von oder im Namen von PQ Solutions GmbH, Zürich (nachfolgend „PQS“) für einen Kunden erbracht werden. Sie bilden einen integralen Bestandteil jedes Vertrags zwischen den beiden Parteien.
2 Definitionen
In diesen AGB gelten die folgenden Definitionen:
"Kunde" bezeichnet die natürliche oder juristische Person, mit der PQS eine vertragliche Beziehung eingeht. Ein "Vertrag" ist eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die unter anderem, aber nicht ausschliesslich, Dienstleistungsverein-barungen (Service Level Agreements) oder Verpflichtungserklärungen (Engagement Letters) umfasst.
Unter "Arbeitsergebnis" (Deliverable) ist ein Arbeitsprodukt oder eine Leistung zu verstehen, die PQS dem Kunden als Gesamt- oder Teilergebnis des Vertrags zwischen PQS und dem Kunden vorlegt. Dabei kann es sich um materielle oder immaterielle, mündliche oder schriftliche Materialien in jeder Form oder auf jedem Medium handeln, wie im Vertrag vereinbart.
"PQS" bezeichnet die juristische Person PQ Solutions GmbH, Zürich, ihre Partner, Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeitenden sowie jede Mutter-, Tochter- oder andere Gesellschaft, die mit PQS verbunden ist, einschliesslich deren Partner, Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeitenden.
"Partei" bezeichnet PQS oder den Kunden; "Parteien" bezeichnen PQS und den Kunden gemeinsam.
Eine "Leistung" (Service) bezeichnet ein von PQS gemäss dem Vertrag und diesen AGB zu erbringendes Arbeitsergebnis.
3 Umfang der Pflichten und Verantwortlich-keiten von PQS
3.1 PQS erbringt dem Kunden ihre Leistungen als unabhängige Vertragspartnerin. Die Handlungen von PQS sind in keinem Fall als Handlungen von Partnern, Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeitenden, Vertretern oder Aktionären des Kunden zu betrachten. PQS behält die volle Verantwortung für ihre eigenen kaufmännischen und unternehmerischen Entscheidungen. Soweit im Vertrag nicht anderes vereinbart, ist PQS weder berechtigt noch bevollmächtigt, den Kunden zu vertreten oder Verpflichtungen im Namen des Kunden zu übernehmen.
3.2 PQS erbringt die vereinbarten Leistungen für den Kunden mit gebührender Sorgfalt und in Übereinstimmung mit professio-nellen ethischen Standards. PQS ist ohne die schriftliche Zustimmung des Kunden nicht berechtigt, Vorteile oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abzutreten oder anderweitig auf eine andere Partei zu übertragen.
3.3 Um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nachzukommen, ist PQS jederzeit bestrebt, jede Situation zu erkennen, zu verhindern und zu bewältigen, die zu einem potenziellen Interessenkonflikt führen könnte.
3.4 PQS hält alle Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie alle anderen zumutbaren Sicherheitsanforderungen, die im Unternehmen des Kunden gelten, sorgfältig ein.
3.5 Bevor PQS dem Kunden eine endgültige Fassung eines Arbeitsergebnisses liefert, kann PQS entscheiden, ihre Gutachten oder Analysen, Berichte oder Präsentationen in mündlicher Form, als Entwürfe oder als interimistische Zwischenergebnisse vorzu-legen. In solchen Fällen ersetzt das endgültige Arbeitsergebnis alle vorange-gangenen Zwischenleistungen. PQS haftet nicht für den Inhalt von Zwischenleistungen.
3.6 PQS ist unter keinen Umständen verpflichtet, ein Arbeitsergebnis, sei es mündlich oder schriftlich, zu aktualisieren, wenn Ereignisse eintreten oder zusätzliche Informationen an PQS übermittelt werden, nachdem das Arbeitsergebnis in seiner endgültigen Form geliefert worden ist.
3.7 PQS bewahrt die materiellen Arbeits-ergebnisse und alle relevanten Daten und Unterlagen, die im Rahmen des Vertrags angefallen sind, für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrags auf, sofern nicht durch Gesetze und Verordnungen anders vorgeschrieben
4 Umfang der Pflichten und Verantwortlich-keiten des Kunden
4.1 Der Kunde behält die volle Verantwortung für seine eigenen kaufmännischen und unternehmerischen Entscheidungen. Er ist weder berechtigt noch bevollmächtigt, PQS zu vertreten oder Verpflichtungen im Namen von PQS zu übernehmen.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, mit PQS nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten und insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die PQS zur Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigt, recht-zeitig zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Qualität, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit dieser Daten. Jeder Verdacht auf Mängel in den Informationen und Unterlagen, die PQS vom oder im Namen des Kunden zur Verfügung gestellt werden, ist PQS unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde macht PQS nicht haftbar für Verzögerungen, Nichteinhaltungen, Unge-nauigkeiten, Fahrlässigkeit oder andere Nachteile, die sich aus solchen Mängeln ergeben können, und schränkt das Recht von PQS, ungeachtet solcher Mängel gemäss den Vertragsbedingungen voll bezahlt zu werden, nicht ein.
4.3 Im Fall von zusätzlichen Anforderungen des Kunden an PQS während der Laufzeit des Vertrags beliefert PQS den Kunden mit einer Zeit- und Kostenschätzung für zusätzliche Honorare und damit verbundene Neben-kosten zur Deckung dieser zusätzlichen Anforderungen.
4.4 Der Kunde gewährt PQS bei Bedarf Zugang zu seinen Mitarbeitenden und Räumlich-keiten.
4.5 Soweit der Kunde mit Drittparteien zusammenarbeitet, hat er von diesen alle Ermächtigungen einzuholen, die PQS benötigt, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
4.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung von PQS Vorteile oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abzutreten oder anderweitig auf eine andere Partei zu übertragen.
4.7 Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, hat der Kunde jedes Arbeitsergebnis in seiner endgültigen Fassung innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach seiner Lieferung durch PQS abzunehmen. Nimmt der Kunde die Leistung nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt sie als abgenommen. Im Fall von Beanstandungen eines Arbeitsergebnisses ist PQS Gelegenheit und ausreichend Zeit zu geben, diese Beanstan-dungen zu beseitigen oder auszugleichen.
4.8 Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen für die Leistungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag und den in Artikel 5 genannten Bedingungen zu begleichen.
5 Honorar
5.1 Das Honorar für die von PQS erbrachten Leistungen kann als Pauschalhonorar, als variables Honorar, auf der Basis von Stückpreisen oder auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zur Erfüllung des Vertrags in Rechnung gestellt werden. Die entsprechenden Bestimmungen werden im Vertrag geregelt.
5.2 Der Stundensatz für Partner, Direktoren, leitende Angestellte und Mitarbeitende von PQS kann periodisch angepasst werden, wobei die neuen Sätze in der Regel zu Beginn eines neuen Geschäftsjahrs in Kraft treten. Jede Anpassung wird von PQS mit angemessener Vorlaufzeit bekanntgegeben. Alle Honorare verstehen sich ohne Steuern oder ähnliche Abgaben und enthalten keine Spesenentschädigung.
5.3 Spesen, die bei PQS im Rahmen der Erfüllung des Vertrags entstehen, können entweder pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt werden. Die entsprechenden Bestimmungen werden im Vertrag geregelt. Zu den Spesen gehören insbesondere Kosten für Telefonate und andere Telekommunikationsmittel, Foto-kopien, Nutzung von IT-Tools, Kurier-dienste, Lieferungen sowie Reisen, Unterkunft und Verpflegung.
5.4 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Rechnungen für Leistungen und Spesen dem Kunden monatlich vorgelegt. Jede Rechnung ist in der Regel innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig.
6 Eigentums- und Immaterialgüterrechte
6.1 Mit der vollständigen und abschliessenden Zahlung aller vom Kunden gemäss Vertrag geschuldeten Honorare und Spesen gehen die Arbeitsergebnisse in ihrer physischen Form in das Eigentum des Kunden über, und der Kunde kann sie, vorbehaltlich anderer Bestimmungen im Vertrag, für den Zweck verwenden, für den die Arbeitsergebnisse geliefert wurden.
6.2 PQS ist und bleibt Eigentümerin aller geistigen Eigentumsrechte (insbesondere, aber nicht ausschliesslich, aller Urheberrechte) sowie des Knowhows, das zur Erstellung der in Artikel 6.1 genannten Leistungen entwickelt oder verwendet wurde.
6.3 Alle geistigen und sonstigen Eigentums-rechte an Material und Daten, die der Kunde PQS zur Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum des Kunden.
6.4 Der Kunde anerkennt, dass die Arbeits-ergebnisse mit folgenden Ausnahmen nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen:
(i) Offenlegung gegenüber einem Rechtsberater, einem externen Rechnungsprüfer oder Gutachter, vorbehaltlich der in den AGB oder im Vertrag festgelegten Geheimhaltungs-pflichten;
(ii) Offenlegung gegenüber einer Mutter-, Tochter- oder jeder anderen Gesellschaft, die derselben Unterneh-mensgruppe angehört wie der Kunde;
(iii) gesetzliche Offenlegungspflichten, so-fern die strikte Einhaltung der gesetz-lichen Bestimmungen der jeweiligen Gerichtsbarkeit gewährleistet ist;
(iv) Offenlegung im Umfang und zu den Zwecken, die durch Gesetze und Ver-ordnungen vorgeschrieben sind, sofern der Kunde PQS unverzüglich über solche gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet, soweit dies dem Kunden gestattet ist; und
(v) mit der vorherigen schriftlichen Zustim-mung von PQS.
6.5 Jede Bezugnahme auf PQS in Unterlagen, die der Kunde im Sinn von Artikel 6.4 Drittparteien zugänglich macht, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch PQS.
6.6 Im Fall von Ansprüchen Dritter aus der Nutzung der vertragsgemäss erbrachten Leistungen von PQS hat der Kunde PQS im Rahmen des gesetzlich und berufsrechtlich Zulässigen für alle Verpflichtungen, Verluste, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, die sich aus diesen Ansprüchen Dritter ergeben. Dies gilt nicht für jene Fälle, in denen Drittparteien vorgängig von PQS schriftlich ermächtigt wurden, sich auf ihre Leistungen zu berufen.
7 Übermittlung und Kommunikation
7.1 Jede Partei haftet allein für die Schäden, die sich aus ihrer Nutzung von Post, Telefon, Fax, E-Mail (einschliesslich über Internetmedien ausgetauschter E-Mails), Voicemail und anderen physischen oder elektronischen Übermittlungswegen ergeben, sowie für alle damit verbundenen Risiken wie Verlust, Verspätung, Unregel-mässigkeiten, Missverständnisse, Manipula-tionen oder Kopien.
7.2 Liegen keine ausdrücklichen gegenteiligen Anweisungen des Kunden vor, ist PQS berechtigt, mit dem Kunden über alle in Artikel 7.1 genannten Übermittlungs- und Kommunikationsmittel zu kommunizieren.
8 Vertraulichkeit
8.1 Alle Informationen, die der Kunde PQS für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung stellt, unterliegen einer strengen Geheimhaltungspflicht. PQS haftet für die Wahrung dieser Vertraulichkeit durch alle ihre Partner, Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeitenden, die mit der Erbringung spezifischer Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags beauftragt sein können.
8.2 Darüber hinaus unterliegen alle Mitarbeitenden von PQS dem Bank- und Börsengeheimnis sowie dem Berufs- und Geschäftsgeheimnis. Alle Unterlagen, Daten und Informationen aus der Geschäftstätig-keit und den Geschäftsbereichen des Kunden, die PQS im Rahmen der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekannt werden, unterliegen dem Geschäfts-, Bank- und Börsengeheimnis.
8.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Kunden offengelegt, geliefert oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, öffentlich zugänglich sind, und sie erlischt, wenn vormals vertrauliche Informationen zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich zugäng-lich werden, es sei denn, diese Öffentlich-machung sei durch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch PQS ent-standen.
8.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende und bleibt für PQS und ihre Partner, Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeitenden auch nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oder ihrer Tätigkeit bei PQS in Kraft. Sowohl die Geheimhaltungspflicht als auch die Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (siehe Artikel 9) gelten vice versa auch für den Kunden und alle seine Mitarbeitenden.
9 Datenschutz
9.1 Der Kunde willigt ein, dass PQS im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden Informationen über identifizierte oder identifizierbare natürliche oder juristische Personen („Personendaten“) in den Gerichtsbarkeiten, in denen sie vertragsgemäss tätig ist, verarbeiten darf.
9.2 Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er die Befugnis und, falls erforderlich, die Erlaubnis der betroffenen Personen hat, PQS ihre Personendaten im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen und dass diese Zurverfügungstellung im Einklang mit dem jeweils geltenden Recht steht.
9.3 Beide Parteien verpflichten sich, Personen-daten ausschliesslich für den vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie haften für die Erfüllung aller datenschutz-rechtlichen Anforderungen durch alle ihre Partner, Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeitenden.
9.4 Personendaten dürfen nur in Übereinstimmung mit den Datenschutz-bestimmungen nach geltendem Recht, insbesondere der Europäischen Daten-schutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), verarbeitet werden. Im Fall von Konflikten zwischen den ein-schlägigen Gesetzen und Verordnungen ver-einbaren die Parteien, dass das Schweize-rische Bundesgesetz über den Datenschutz Vorrang hat.
9.5 PQS stellt sicher, dass sie über geeignete technische und organisatorische Mass-nahmen verfügt, um eine unbefugte oder unrechtmässige Verarbeitung personen-bezogener Daten zu verhindern und um Personendaten vor Beschädigung, unbeabsichtigtem Verlust oder Zerstörung zu schützen. PQS gewährleistet auch ein angemessenes Schutzniveau für alle Personendaten, die übermittelt werden.
9.6 Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn sie Kenntnis von tatsächlichen oder vermuteten Verstössen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Personendaten erhalten. In solchen Fällen kann PQS, auf Ersuchen des Kunden, bei der Untersuchung, Eindämmung und Behebung von Verstössen unterstützen.
9.7 Auf Anfrage des Kunden wird PQS unverzüglich und unentgeltlich innerhalb von 30 Tagen detaillierte Informationen über die Verarbeitung und den Zweck der Personendaten zur Verfügung stellen. Der Kunde kann eine Übertragung der Daten von PQS an den Kunden beantragen, und falls vorhanden, wird PQS fehlerhafte Daten auf Anfrage korrigieren und wird das fortwährende Recht des Kunden zur Beschränkung der Datenverarbeitung anerkennen.
9.8 Auf Anweisung des Kunden verpflichtet sich PQS bei Vertragsende zur Vernichtung oder Rückgabe der Personendaten und Kopien davon sowie von schriftlichen vertraulichen Informationen, die sie vom Kunden erhalten hat, sofern nicht Gesetze und Verordnungen (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Aufbewahrungspflichten) etwas anderes vorschreiben.
10 Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung
Sowohl der Kunde wie PQS gewährleisten, dass sie, ihre Partner, Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeitenden nicht gegen geltende Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung oder Korruption verstossen haben und in Zukunft auch nicht verstossen werden, ungeachtet von örtlichen Sitten oder Gebräuchen. Sie halten auch geltende lokale Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel ein. Sollte eine der Vertragsparteien diese Klausel nicht einhalten, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
11 Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung von PQS
11.1 PQS haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung von PQS ist auf unmittelbare Schäden beschränkt und gilt in keinem Fall für mittelbare oder Folgeschäden (wie z.B. Bussgelder, Entschädigungen für entgan-genen Gewinn, Datenverlust, Schädigung des Firmenwerts oder -rufs), die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags entstehen.
11.2 Die Haftung von PQS ist auf maximal das 1,5-fache des entsprechenden Honorars beschränkt. Bei langfristigen Aufträgen entspricht dies dem Honorar für die letzten zwölf Monate.
11.3 Diese Begrenzung gilt nicht für die Haftung für Personen- und Sachschäden. Im Übrigen ist die Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
12 Vertragslaufzeit und -beendigung
12.1 Ein Vertrag zwischen PQS und dem Kunden endet mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen, bei Ablauf einer vereinbarten Frist, durch Widerruf oder Kündigung.
12.2 Soweit nicht anders vereinbart, kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Honorare und Spesen sind vom Kunden geschuldet und zum Zeitpunkt des Widerrufs oder der Kündigung zur Zahlung an PQS fällig.
Ungeachtet der Artikel 12.1 und 12.2 kann jede Partei einen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei am Tag oder zu jedem späteren Zeitpunkt, nachdem sie erfahren hat, dass die andere Partei einen Antrag auf Zahlungsaufschub, Konkurs oder Insolvenz gestellt hat, kündigen. Ist im Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart, kann der Kunde den Vertrag unter den in Artikel 11.1 beschriebenen Bedingungen durch eine schriftliche Mitteilung an PQS ebenfalls mit sofortiger Wirkung kündigen.
12.3 PQS kann einen Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn eine staatliche, regulatorische oder berufsständische Stelle ein neues Gesetz, eine Verordnung, eine Auslegung oder eine Entscheidung einführt oder ein bestehendes Gesetz, eine Verordnung, eine Auslegung oder eine Entscheidung ausser Kraft setzt oder so ändert, dass die Erfüllung eines jeglichen Teils des Vertrags durch PQS rechtswidrig oder anderweitig ungesetzlich werden könnte. Das gleiche Kündigungs-recht von PQS gilt auch, wenn sich die Eigentumsverhältnisse oder die Organisa-tion des Kunden oder einer seiner Tochtergesellschaften so ändern, dass die Fortsetzung der vertraglichen Tätigkeiten von PQS rechtswidrig oder ungesetzlich werden könnte.
13 Rechtliche Vorschriften
13.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und PQS unterliegen schweize-rischem Recht.
13.2 Im Fall von Konflikten, Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den Bestimmungen des Vertrages und der AGB haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.
13.3 Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB als nicht durch-setzbar oder nichtig erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. Die nicht durchsetzbaren oder nichtigen Bestimmungen sind, soweit möglich, so zu ändern, dass sie durchsetzbar und rechtswirksam werden, unter Wahrung des darin niedergelegten Willens der Parteien.
13.4 Die Parteien verpflichten sich, nach Treu und Glauben zu versuchen, Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammen-hang mit dem Vertrag durch Verhandlungen zwischen dem leitenden Management beizulegen. Scheitert eine Einigung, werden die Streitigkeiten oder Ansprüche von den ordentlichen Gerichten in Zürich, Schweiz, entschieden.
13.5 PQS behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. PQS informiert den Kunden mit angemessener Vorlaufzeit über solche Änderungen. Die geänderten AGB gelten als vom Kunden angenommen und ersetzen damit automatisch alle früheren Fassungen der AGB, sofern der Kunde nicht innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung Einspruch erhebt. Im Fall von Widerspruch und Ablehnung der geänderten AGB steht es dem Kunden frei, die Geschäftsbeziehung unter Einhaltung der Widerrufs- und Kündigungsklauseln im Vertrag oder in den AGB zu beenden.
13.6 Die englische Fassung der AGB (General Terms and Conditions (GTC)) von PQS ist rechtsverbindlich und hat Vorrang vor der vorliegenden deutschen und gegebenenfalls vor anderen Fassungen, die lediglich Übersetzungen sind.