22.06.2021 3'

AIA Reporting Reminder 2021

Da die Frist für die Einreichung des AIA-Reportings näher rückt, möchten wir alle Schweizer Finanzinstitute über ihre AIA-Meldepflichten und einige spezifische Updates informieren, die für das Steuerjahr 2020 relevant sind.

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Schweizer Finanzinstitute müssen AIA-Daten an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) melden. Dazu müssen sich meldepflichtige Schweizer FI auf dem Schweizer Registrierungs- und Meldeportal registrieren.

Die meldenden FI müssen die meldepflichtigen Informationen bis spätestens 30. Juni 2021 an die ESTV übermitteln. Für aktuelle Informationen bezüglich der Fristen für die Einreichung des AIA-Reportings in anderen Jurisdiktionen sollten die jeweiligen lokalen Richtlinien berücksichtigt werden.

Bei der ESTV registrierte meldepflichtige Schweizer FI müssen, unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Kalenderjahr meldepflichtige Konten geführt haben oder nicht, eine Meldung bei der ESTV einreichen. Hatte das meldepflichtige FI keine meldepflichtigen Konten, ist eine Nullmeldung erforderlich.

Die Meldungen müssen gemäss der technischen Wegleitung der ESTV eingereicht werden.

Zusätzlich hat die ESTV einen Leitfaden zur Datenübermittlung veröffentlicht, der die technischen Spezifikationen  für die Übermittlung von Daten an die ESTV beschreibt.

Die Daten können auf drei Arten übermittelt werden:

  1. Upload der verschlüsselten XML-Datei über das ESTV-Portal (XML-Daten-Upload)

  2. Manuelle Dateneingabe über das ESTV-Portal (Online-Formular)

  3. Maschine-zu-Maschine-Webservice-Schnittstelle (M2M)

Wählt ein FI die dritte Option, muss die Schnittstelle erst aktiviert werden. Die Meldungen können nicht in Papierform eingereicht werden.

Änderungen bei den meldepflichtigen Jurisdiktionen für das Steuerjahr 2020

Zusätzlich zu den Kontoinhabern, die in Jurisdiktionen ansässig sind, die für das Steuerjahr 2019 meldepflichtig waren, müssen Schweizer Finanzinstitute ab dem Steuerjahr 2020 auch alle Kontoinhaber melden, die in Ländern ansässig sind, die seit dem 1. Januar 2020 ein AIA-Abkommen in Kraft haben. Eine Liste aller dieser Länder finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen (SIF). Folgende Länder sind für das Reporting für das Steuerjahr 2020 neu dazugekommen:

  • Aserbaidschan

  • Dominica

  • Ghana

  • Libanon

  • Macau

  • Pakistan

  • Samoa

Von diesen Staaten und Territorien sind Dominica, Ghana, Libanon, Macau und Samoa als "temporär nicht-reziproke Jurisdiktionen" deklariert. Das bedeutet, dass sie vorerst Informationen über Finanzkonten bereitstellen werden, diese aber erst erhalten, wenn sie alle Anforderungen des AIA-Standards erfüllen. Meldepflichtige Schweizer Finanzinstitute müssen die entsprechenden Daten ab dem Zeitpunkt der Aktivierung des AIA (1. Januar 2020) für diese Staaten und Territorien erheben und fristgerecht an die ESTV weiterleiten. Diese wird diese Daten jedoch erst dann an die Partnerstaaten weiterleitet, wenn die Staaten und Territorien die Voraussetzungen für einen gegenseitigen Datenaustausch erfüllen.

Zusätzlich möchten wir betonen, dass seit dem 1. Januar 2021 ein gegenseitiges AIA-Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz in Kraft ist, was bedeutet, dass ungeachtet des Brexits der automatische Informationsaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz für das Steuerjahr 2020 sowie für die Folgejahre wie gewohnt fortgesetzt wird.

Meldepflichtige Konten von Jurisdiktionen mit nicht-reziproken Abkommen

Bitte beachten Sie, dass einige Jurisdiktionen als permanent nicht-reziproke Jurisdiktionen eingestuft sind, d.h. sie werden den Partner-Jurisdiktionen dauerhaft Kontoinformationen zur Verfügung stellen, möchten aber keine solchen Daten erhalten. Ein Schweizer Finanzinstitut darf daher für das Steuerjahr 2020 keine meldepflichtigen Konten von Kunden mit einem Steuerwohnsitz in den folgenden nicht-reziproken Jurisdiktionen berücksichtigen:

  • Anguilla

  • Bahamas

  • Bahrain

  • Bermuda

  • Britische Jungferninseln

  • Caymaninseln

  • Katar

  • Kuwait

  • Marshallinseln

  • Nauru

  • Turks- und Caicosinseln

  • Vanuatu

  • Vereinigte Arabische Emirate

Wir weisen auch darauf hin, dass Vanuatu ab dem 1. Januar 2021 den Status von "permanent nicht-reziproker Jurisdiktion" zu "temporär nicht-reziproker Jurisdiktion" geändert hat. Daher werden Kontoinhaber, die in Vanuatu ansässig sind, für das Steuerjahr 2021 meldepflichtig sein.

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