AIA Reporting Reminder
Schweizer Finanzinstitute müssen AIA-Meldeinformationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) melden. Dazu müssen sich meldende Schweizer FI auf dem Schweizer Registrierungs- und Meldeportal registrieren.
Die meldenden FI müssen die meldepflichtigen Informationen bis spätestens 30. Juni 2026 an die ESTV übermitteln. Für aktuelle Informationen bezüglich der Fristen für die Einreichung des AIA-Reportings in anderen Jurisdiktionen sollten die jeweiligen lokalen Richtlinien berücksichtigt werden.
Bei der ESTV registrierte meldepflichtige Schweizer FI müssen, unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Kalenderjahr meldepflichtige Konten geführt haben oder nicht, eine Meldung bei der ESTV einreichen. Hatte das meldepflichtige FI keine meldepflichtigen Konten, ist eine Nullmeldung erforderlich.
Die Meldungen müssen gemäss der technischen Wegleitung der ESTV eingereicht werden.
Zusätzlich hat die ESTV einen Leitfaden zur Datenübermittlung veröffentlicht, der die technischen Spezifikationen für die Übermittlung von Daten an die ESTV beschreibt.
Die Daten können auf drei Arten übermittelt werden:
Upload der verschlüsselten XML-Datei über das ESTV-Portal (XML-Daten-Upload)
Manuelle Dateneingabe über das ESTV-Portal (Online-Formular)
Maschine-zu-Maschine-Webservice-Schnittstelle (M2M)
Wählt ein FI die dritte Option, muss die Schnittstelle erst aktiviert werden. Die Meldungen können nicht in Papierform eingereicht werden.
Änderungen bei den meldepflichtigen Jurisdiktionen für das Steuerjahr 2025
Zusätzlich zu den Kontoinhabern, die in Jurisdiktionen ansässig sind, die für das Steuerjahr 2024 meldepflichtig waren, müssen Schweizer Finanzinstitute ab dem Steuerjahr 2025 auch alle Kontoinhaber melden, die in Ländern ansässig sind, die seit dem 1. Januar 2025 ein AIA-Abkommen in Kraft haben. Eine Liste aller dieser Länder finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen (SIF). Folgende Länder sind für das Reporting für das Steuerjahr 2025 neu dazugekommen:
Georgien
Moldau
Ukraine
Wir möchten daran erinnern, dass der Schweizer Bundesrat die Datenübermittlung an Russland ausgesetzt hat. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Verpflichtungen der schweizerischen Reporting FIs gegenüber der ESTV von diesem Beschluss unberührt bleiben: Ungeachtet der Aussetzung sind die meldenden FI verpflichtet, die Finanzkontodaten von in Russland steuerlich ansässigen Personen zu sammeln und an die ESTV zu melden.
Meldepflichtige Konten von Jurisdiktionen mit nicht-reziproken Abkommen
Bitte beachten Sie, dass einige Jurisdiktionen als permanent nicht-reziproke Jurisdiktionen eingestuft sind. Dies bedeutet, dass diese Jurisdiktionen den Partner-Jurisdiktionen dauerhaft Kontoinformationen zur Verfügung stellen werden, sie aber keine solchen Daten erhalten möchten. Ein Schweizer Finanzinstitut darf daher für das Steuerjahr 2025 keine meldepflichtigen Konten von Kunden mit einem Steuerwohnsitz in den folgenden nicht-reziproken Jurisdiktionen melden:
Anguilla
Bahamas
Bahrain
Bermuda
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Katar
Kuwait
Marschallinseln
Neukaledonien
Nauru
Turks- und Caicosinseln
Vereinigte Arabische Emirate
Fristen anderer relevanter Rechtsordnungen
Die folgenden Länder gehören immer wieder zu den relevantesten für CRS-Meldungen und sind daher mit ihren jeweiligen CRS-Meldefristen aufgeführt:
St. Vincent: 31. Mai 2026
Britische Jungferninseln: 31. Mai 2026
Kaimaninseln: 31. Mai 2026
Vereinigtes Königreich: 31. Mai 2026
Portugal: 31. Juli 2026
Marshallinseln: 31. Mai 2026
Guernsey: 30. Juni 2026
Jersey: 30. Juni 2026
Isle of Man: 30. Juni 2026
Liechtenstein: 30. Juni 2026
Schweiz: 30. Juni 2026
Panama: 31. Juli 2026