05.07.2024

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Die Schweiz wechselt zu einem Modell 1 FATCA Abkommen

Am 27. Juni 2024 gab das Schweizer Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) die Unterzeichnung eines neuen FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den USA bekannt. Dieses neue FATCA Abkommen, das am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, ist ein reziprokes FATCA-Abkommen nach dem Model 1 (Model 1 IGA). Gemäss den Bestimmungen des neuen Abkommen werden die USA daher damit beginnen, in begrenztem Umfang Informationen über Kontoinhaber mit der Schweiz auszutauschen.

Die Einführung des Model 1 IGA wird sich insbesondere auf Schweizer Finanzinstitute (FFI) auf verschiedene Weise auswirken. Viele der Änderungen werden ausserdem erfordern, dass Schweizer FFI ihre Systeme aktualisieren, um die neuen Status und Meldepflichten zu berücksichtigen.

Das schweizerische FATCA-Gesetz und die Verordnung werden angepasst, um die durch das neue FATCA-Abkommen eingeführten Änderungen zu übernehmen. Aufgrund der Unterschiede zwischen dem aktuellen und dem neuen Abkommen werden verschiedene Anpassungen erforderlich sein. Auch Sachverhalte, die im Abkommen nicht geregelt sind, müssen durch die nationale Gesetzgebung geregelt werden. Dazu gehört zum Beispiel die Formalisierung der FATCA-Meldefristen, da das Abkommen derzeit keine Meldefristen für Schweizer FFI vorsieht.

Im Folgenden beschreiben wir einige der Auswirkungen, die die Abkommens Änderung auf bestehende Schweizer FFI haben wird. Wir erinnern daran, dass die Abkommens Änderung für FFI, die bereits einen Status gemäss den FATCA Final Regulations gewählt haben (z.B. Nonreporting Members of a Participating FFI Group), keine Auswirkungen auf ihre Registrierung, ihr Compliance-Programm, ihre Zertifizierung und ihre Meldepflichten haben wird.

Bitte beachten Sie, dass einige Informationen in den folgenden Abschnitten möglicherweise noch Änderungen unterzogen werden können.

Neue FATCA- Status- und Registrierungsanforderungen

Im neuen FATCA-Abkommen wurde der Anhang II erheblich überarbeitet und die folgenden neuen oder überarbeiteten Status für Nonreporting Abkommen eingeführt:

Diese willkommenen Änderungen werden vor allem den kleineren Banken und Schweizer FFI, die keine Banken oder Broker sind, dabei helfen, die FATCA-Anforderungen effektiver umzusetzen. Die Einführung der FATCA-Status "Trustee-Documented Trust", "Sponsored Investment Entity" und "Sponsored, Closely Held Investment Vehicle" (auf Abkommens-Ebene) wird sich beispielsweise erhebliche positive Auswirkungen auf Schweizer Trustees haben, da sie nun den Nonreporting Abkommens FFI-Status für Trusts anwenden können.

Wir werden in Zukunft weitere Informationen über einige der neuen Status zur Verfügung stellen.

Die Änderung des Abkommen wird sich auch auf die FATCA-Registrierung von Schweizer FFI auswirken, die derzeit beim IRS registriert sind. Diese FFI können weiterhin ihre bestehende GIIN verwenden, müssen aber ihren aktuellen Registrierungsstatus im FATCA FFI Registration Portal (FATCA Portal) aktualisieren. Sobald das FATCA-Abkommen in Kraft tritt, plant der IRS, den Registrierungsstatus der betroffenen FFI im Portal automatisch auf "Registration incomplete" zu ändern, woraufhin die betroffenen FFI die Registrierung innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens erneut einreichen müssen.

Wir empfehlen allen FFI, eine kurze Neubeurteilung ihres FATCA-Status vorzunehmen, sobald die schweizerische Gesetzgebung und die Richtlinien fertiggestellt sind.

Compliance-Programm und Zertifizierungen

Es wird Auswirkungen auf das Compliance-Programm der FFI geben, die Reporting Model 2 FFI oder Registered Deemed-Complaint FFI sind und ein Compliance-Programm implementieren müssen. Zum einen wird für die ehemaligen Reporting Model 2 FFI das FFI-Agreement nicht mehr in Kraft sein, was bedeutet, dass es nicht mehr erneuert werden muss. Andererseits werden Reporting Model 2 FFI, die ihren FATCA-Status zu Reporting Model 1 FFI ändern, die periodischen Zertifizierungen nicht mehr durchführen müssen.

Im Memorandum of Understanding zum neuen Abkommen wurde festgelegt, dass Reporting Model 2 FFI, deren FFI-Agreement am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Abkommens ausläuft, voraussichtlich nicht verpflichtet sein werden, dem IRS ausstehende FATCA-Zertifizierungen oder eine finale FATCA-Zertifizierung vorzulegen, wie es sonst im FFI-Agreement vorgeschrieben ist.

Da die Bestimmungen des neuen Abkommens voraussichtlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten werden, sind die periodischen FATCA-Zertifizierungen für die Zertifizierungsperioden, die am 31. Dezember 2026 oder früher enden, von der Umstellung nicht betroffen.

Darüber hinaus wird die formelle Anforderung unter den Bestimmungen des Abkommen und der FATCA Final Regulations, ein FATCA-Compliance-Programm einzurichten, nicht mehr gelten. Sofern die Schweizer Gesetzgebung nicht angepasst wird, ist noch offen, ob diese Anforderung in der neuen Version des Schweizer FATCA-Abkommens oder in den Umsetzungsrichtlinien enthalten sein wird. Wir empfehlen den Schweizer FFI, diese Gelegenheit zu nutzen, um ihre Compliance-Programme generell zu überarbeiten.

Dokumentationspflichten

Da einige Status nicht mehr existieren werden, wird die Umsetzung des Model 1 IGA einen " Change in Circumstances" darstellen. Daher müssen alle FFI, die ihren Status aufgrund des Modellwechsels ändern, ihre Gegenparteien innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des neuen FATCA-Abkommens über ihren neuen Status informieren, indem sie entweder (i) jedem Withholding Agent entweder ein neues Withholding Certificate (z.B. W-8-Formular) oder eine andere Art der Bestätigung der Statusänderung vorlegen oder (ii) die Withholding Agents auf andere Weise durch öffentlich zugängliche Mittel über die Änderung ihres Status informieren. Es ist noch nicht festgelegt, was als "öffentlich zugängliches Mittel" gilt.

Darüber hinaus müssen alle FFI, einschliesslich nicht-schweizerischer FFI, die Konten für schweizerische FFI führen, Grund zur Annahme haben, dass der FATCA-Status ihrer Kontoinhaber, die Schweizerische registrierte FFI gemäss dem früheren Model 2 IGA sind, nach Ablauf der 90-Tage-Frist unzuverlässig oder falsch wird. Folglich könnten diese FFI verpflichtet sein, die betroffenen Kontoinhaber als undokumentierte Kunden zu behandeln.

Meldepflichten

Das FATCA-Reporting wird nicht mehr direkt beim IRS mittels Formular 8966 eingereicht, sondern direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

  1. Da U.S.-Konten nun direkt an die ESTV gemeldet werden, muss die Steuerverwaltung entweder ein FATCA-Meldeportal einrichten oder das bestehende AIA-Portal anpassen, um FATCA-Meldungen zu ermöglichen. Entscheidet sich die ESTV für eine Anpassung des aktuellen AIA-Portals, könnten dadurch einige FATCA-Anforderungen mit den AIA-Standards harmonisiert werden.

  2. Das Model 1 IGA kennt das Konzept des Kontos ohne Zustimmungserklärung ("non-consenting account") nicht. Folglich müssen alle U.S.-Konten, unabhängig von ihrem Dokumentationsstatus, der ESTV offengelegt werden. Unter dem neuen FATCA-Abkommen werden neue, angepasste, korrigierte und annullierte Meldungen, die für die unter das alte Model 2 IGA fallenden Steuerjahre erstellt wurden, nach dem neuen Abkommen eingereicht. Für Konten ohne Zustimmungserklärung würde dies bedeuten, dass sie der ESTV offengelegt werden und nicht mehr in einem Pool an den IRS gemeldet werden.

  3. In der Folge wird die Abschaffung der Meldepflicht für anonymisierte, aggregierte Meldungen von Konten ohne Zustimmungserklärung auch zu einer Abschaffung der FATCA-Gruppenersuchen führen. Die Übergangsbestimmungen legen fest, dass die Bestimmungen des aktuellen FATCA-Abkommens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das neue FATCA-Abkommen in Kraft tritt, in Kraft bleiben. Nach dem derzeitigen Zeitplan werden die letzten FATCA-Gruppenersuchen daher voraussichtlich im Jahr 2027 erfolgen.