25.02.2015

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Einzelbewilligung

Gemäss der Schweizerischen Bankiervereinigung benötigt neu jedes Schweizer Finanzinstitut, welches als QI und/oder QSL agiert, eine Einzelbewilligung vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) nach Art. 271 Ziff. 1 StGB. Diese Entscheidung wurde beim EFD aufgrund der Revision des QI Vertrages getroffen.

Die Schweizerische Bankiervereinigung hat in Kooperation mit dem EFD ein Mustergesuch publiziert, welches bis am 10. März 2015 beim EFD eingereicht werden muss, um den bevorstehenden 1042 und 1042-S Reportingpflichten (bis am 16. März 2015) nachkommen zu können.

Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt und jeweils automatisch um weitere fünf Jahre verlängert.