
22.11.2021
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Revidierte Formulare W-8
Der IRS hat kürzlich neue Versionen der Formulare W-8BEN, W-8BEN-E, W-8IMY und W-8ECI (Rev. Oktober 2021) veröffentlicht. QI und FFI (nachfolgend „Requester“) müssen die neuen Formulare W-8BEN, W-8BEN-E, W-8IMY und W-8ECI spätestens ab 1. Mai 2022 anfordern. Die meisten Änderungen stehen im Zusammenhang mit der neuen 1446(f)-Regulierung, die im vergangenen Jahr veröffentlicht worden ist. Wir werden zu einem späteren Zeitpunkt über diese Regulierung informieren.
Der IRS hat keine Überarbeitung des Formulars W-8EXP angekündigt.
Die Instruktionen zu den Formularen W-8BEN, W-8BEN-E, W-8IMY und W-8ECI wurden ebenfalls aktualisiert. Erwähnenswert ist, dass die Instruktionen zu den Formularen mit der Regulierung harmonisiert wurden, um den Requestern zu erlauben, elektronisch unterzeichnete Formulare zu akzeptieren. Gemäss den aktualisierten Instruktionen dürfen Requester elektronische Unterschriften akzeptieren, wenn die Person, die das Formular unterzeichnet, angibt, dass sie dazu befugt ist (z. B. mit einem Zeit- und Datumsstempel und einer Erklärung, dass das Formular elektronisch unterzeichnet wurde). Ein Requester kann auch Informationen oder Unterlagen einfordern, die belegen, dass das Formular von einer autorisierten Person unterzeichnet wurde.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen für jedes Formular zusammengefasst.
W-8BEN
New Line 6b, FTIN: Kontoinhaber von Finanzkonten, die bei einer U.S.-Filiale oder einer U.S.-Zweigniederlassung eines QI (oder bei einem U.S. Withholding Agent) geführt werden, müssen in Line 6a ihre ausländische TIN (FTIN) angeben. Für Kontoinhaber, die in Ländern ansässig sind, die keine FTINs ausstellen, wurde eine neue Line 6b eingefügt, in der sie angeben können, dass die FTIN nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Für Requester, die keine U.S.-Filiale oder -Zweigniederlassung haben, besteht kein Handlungsbedarf, da das FTIN-Feld nicht ausgefüllt werden muss, weil sie Nicht-U.S.-Requester sind.
Part II, Claim for Treaty Benefits: Die Instruktionen zu Part II des Formulars W-8BEN wurden aktualisiert und enthalten nun Anweisungen für wirtschaftlich Berechtigte, die angeben, Abkommensvorteile für nach Section 1446(f) steuerpflichtiges Einkommen geltend machen zu wollen. Die Anweisungen für diesen Teil wurden aktualisiert, um auch den Fall abzudecken, wenn natürliche Personen Abkommensvorteile im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens geltend machen, welches im Fall eines ertragsbasierten Steuersystems derartige Vorteile vorsieht.
Neue Checkbox zur Bestätigung der Unterschriftsberechtigung: Wie bereits aus dem Formular W-8BEN-E bekannt, enthält die neue Version des Formulars W-8BEN nun ebenfalls eine Checkbox, in der die Person, die das Formular unterzeichnet, bestätigen muss, dass sie dazu befugt ist. Dies gilt vor allem, wenn das Formular W-8BEN von einem bevollmächtigten Vertreter ("Agent") ausgefüllt wird. Die Requester sollten daher ihren formalen Prüfungsprozess für die W-8BEN-Formulare anpassen, um sicherzustellen, dass diese Checkbox bei Bedarf angekreuzt wurde.
W-8BEN-E
Modified Line 4, Chapter 3 Status (Entity Type): In der aktualisierten Line 4 wurde der frühere Chapter 3-Status „Government“ durch die beiden möglichen Status für eine nicht-U.S.-Regierung „Foreign Government – Controlled Entity“ und "Foreign Government - – Integral Part“ ersetzt.
Neue Line 9c, FTIN not Legally Required: Wie beim Formular W-8BEN wurde eine neue Checkbox für Kontoinhaber hinzugefügt, die in Ländern ansässig sind, die keine FTINs ausstellen, um anzugeben, dass die FTIN nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Modifizierte Line 14b, Limitation of Benefits („LOB“) Provisions: Seit 2017 müssen alle Rechtsträger, die Abkommensvorteile geltend machen, angeben, welche Bestimmungen betreffend die Einschränkung von Abkommensvorteilen („LOB-Bestimmungen“) im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen sie erfüllen. Da es Doppelbesteuerungsabkommen ohne eine entsprechende Bestimmung gibt, wurde in Line 14b von Part III des Formulars eine neue Checkbox „No LOB article in treaty“ hinzugefügt. Kontoinhaber, die in Ländern mit einem Steuerabkommen ansässig sind, das keine LOB-Bestimmungen enthält, können diese Checkbox ankreuzen, um die Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen. Wir empfehlen den Requestern in ihre Plausibilitätsprüfung eine Überprüfung des Doppelbesteuerungsabkommens beizufügen, um in diesen Fällen sicherzustellen, dass effektiv keine LOB-Bestimmung vorhanden ist.
Line 15, Special Rates and Conditions: Die Anweisungen für die Line 15 wurden aktualisiert und enthalten nun Hinweise für wirtschaftliche Berechtigte, die angeben, Abkommensvorteile für nach Section 1446(f) steuerpflichtiges Einkommen geltend machen zu wollen.
Checkbox confirming capacity to sign: Im überarbeiteten Formular W-8BEN-E wurde die Checkbox am Ende des Formulars, in welcher der Unterzeichnende bestätigen muss, dass er zur Unterzeichnung befugt ist, oberhalb der Unterschriftszeile platziert, damit sie besser sichtbar ist. Dies ist eine begrüssenswerte Änderung, da die Checkbox regelmässig von den Unterzeichnenden übersehen wurde, wodurch das Formular ungültig wurde.
W-8IMY
Modified Parts III, IV, V, VI und VIII: Die zusätzlichen Abschnitte im Formular W-8IMY, in denen QI, Territory FI, Certain U.S. Branches, Nonqualified Intermediaries und Nonwithholding Foreign Partnerships and Trusts spezifische Zertifizierungen abgeben, wurden (teilweise erheblich) modifiziert, um Zertifizierungen gemäss Section 1446(f) aufzunehmen. Wir empfehlen den Requestern, insbesondere Part VIII zu berücksichtigen, der erheblich erweitert wurde, und die zur Überprüfung des Formulars erforderlichen Plausibilitätsprüfungen zu aktualisieren.
QSL-Status weiterhin in Kraft: Aufgrund der Verlängerung der Übergangsregelungen, die es als QSL agierenden Withholding Agents erlauben, diesen Status weiterhin anzuwenden, sind die entsprechenden Zertifizierungen in Part III des Formulars auch in dieser Überarbeitung verfügbar.
Neue Line 9a, GIIN (if applicable) und 9b, Foreign taxpayer identification number, if required: Die bisherige Line 9 "GIIN (if applicable)" wurde aufgeteilt in eine Line 9a zur Eingabe einer möglichen GIIN und eine neue Line 9b zur Angabe einer ausländischen TIN. In dieser Line 9b müssen unter anderem QDD, die Kontoinhaber von Finanzkonten sind, die bei einer U.S.-Niederlassung oder einer U.S.-Zweigniederlassung eines QI geführt werden, ihre ausländische TIN angeben.
Neue Lines 17e in Part IV, Nonqualified Intermediary (NQI) und 21f in Part VIII, Nonwithholding Foreign Partnership, Simple Trust, or Grantor Trust: Es wurde eine neue Line 17e hinzugefügt, damit NQI, die „alternative withholding statements“ (d.h. Withholding Statements , die sich auf die von indirekten Kontoinhabern erhaltenen Begleitformulare W-8 stützen) einreichen, bestätigen können, dass die Informationen auf diesen Erklärungen auf ihre Übereinstimmung mit anderen Kontoinformationen, die dem NQI für die indirekten Kontoinhaber vorliegen, überprüft wurden. Diese Line 17e ist nur dann obligatorisch, wenn der QI ein „alternative withholding statement “verwendet, welches keine entsprechende Erklärung enthält. Die gleiche Erklärung wurde in Line 21f hinzugefügt, um Nonwithholding Foreign Partnerships und Trusts die Möglichkeit zu geben, dieselbe Bestätigung abzugeben.
W-8ECI
Modifizierte Line 4, Chapter 3 Status (Entity Type): In der aktualisierten Line 4 wurde der frühere Chapter 3-Status „Government“ durch die beiden möglichen Stati für eine nicht-U.S.-Regierung „Foreign Government – Controlled Entity“ und "Foreign Government – Integral Part“ ersetzt.
Neue Lines 8a und 8b, FTIN: Wie bei den Formularen W-8BEN und W-8BEN-E wurde eine neue Checkbox für Kontoinhaber hinzugefügt, die in Ländern ansässig sind, die keine FTIN ausstellen, um anzugeben, dass die FTIN nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Neue Line 12, Section 1446(f) Checkbox für Dealer: Es wurde eine neue Checkbox hinzugefügt, damit ein Dealer, der eine Befreiung von der Quellensteuer gemäss Section 1446(f) geltend macht und einen Anteil an einem öffentlich gehandelten Partnership (PTP) überträgt, diese Befreiung bestätigen muss.
Bestätigung der Unterschriftsberechtigung auf dem Formular W-8ECI: In der neuen Version des Formulars W-8ECI wurde die Checkbox, in welcher der Unterzeichnende bestätigen muss, dass er zur Unterzeichnung befugt ist, oberhalb der Unterschriftszeile platziert, damit sie besser sichtbar ist.