25.11.2015

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Formular R-Konten

Die Schweizerische Bankiervereinigung hat die Sachlage betreffend Klientengelderkonten von Anwälten und Notaren/Anwaltskanzleien und Notariaten, die vor dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden, unter FATCA neu eingeschätzt.

Gemäss Zirkular Nr. 7853 finden bei Finanzkonten mit einem aggregierten Saldo von mehr als USD 1 Mio., bei welchen die erforderliche Dokumentation nicht per 30. Juni 2015 vorgelegen hat, die Vermutungsregeln ("presumption rules“) gemäss Section 1.1471-3(f) der Ausführungsbestimmung zu FATCA Anwendung. 

Hat eine Schweizer Bank keine Information über die Drittperson (Kontoinhaber eines Formular R-Kontos), handelt es sich laut den Bestimmungen der Vermutungsregeln nach FATCA um ein Geschäftskonto. Nach Rücksprache der Schweizerischen Bankiervereinigung mit US­Steuerspezialisten ist es daher vertretbar, für alle Formular R-Konten die Frist für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Geschäftskonten (30. Juni 2016) anzuwenden. Daraus folgt folgende neue Sachlage:

  1. Nicht dokumentierte Formular R-Konten mit einem aggregierten Saldo von mehr als USD 1 Mio. können bis zum 30. Juni 2016 nachdokumentiert werden. Sie müssen für das Steuerjahr 2015 nicht als Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gemeldet werden.

  2. Konten die gemäss Zirkular 7853 bereits als Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstitutionen gekennzeichnet wurden, können bis maximal 30. Juni 2016 wieder auf "in Abklärung“ bzw. "pendent“ gesetzt werden, sofern noch keine Meldung erfolgt ist.

  3. Bei Ausbleiben der Dokumentation müssen nicht dokumentierte Formular R-Konten nach dem 30. Juni 2016 als nichtteilnehmende Finanzinstitute (NPFFIs) klassifiziert werden