25.11.2015 2'

Formular R-Konten

Die Schweizerische Bankiervereinigung hat die Sachlage betreffend Klientengelderkonten von Anwälten und Notaren/Anwaltskanzleien und Notariaten, die vor dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden, unter FATCA neu eingeschätzt.

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Die Schweizerische Bankiervereinigung hat die Sachlage betreffend Klientengelderkonten von Anwälten und Notaren/Anwaltskanzleien und Notariaten, die vor dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden, unter FATCA neu eingeschätzt.

Gemäss Zirkular Nr. 7853 finden bei Finanzkonten mit einem aggregierten Saldo von mehr als USD 1 Mio., bei welchen die erforderliche Dokumentation nicht per 30. Juni 2015 vorgelegen hat, die Vermutungsregeln ("presumption rules“) gemäss Section 1.1471-3(f) der Ausführungsbestimmung zu FATCA Anwendung. 

Hat eine Schweizer Bank keine Information über die Drittperson (Kontoinhaber eines Formular R-Kontos), handelt es sich laut den Bestimmungen der Vermutungsregeln nach FATCA um ein Geschäftskonto. Nach Rücksprache der Schweizerischen Bankiervereinigung mit US­Steuerspezialisten ist es daher vertretbar, für alle Formular R-Konten die Frist für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Geschäftskonten (30. Juni 2016) anzuwenden. Daraus folgt folgende neue Sachlage:

  1. Nicht dokumentierte Formular R-Konten mit einem aggregierten Saldo von mehr als USD 1 Mio. können bis zum 30. Juni 2016 nachdokumentiert werden. Sie müssen für das Steuerjahr 2015 nicht als Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gemeldet werden.

  2. Konten die gemäss Zirkular 7853 bereits als Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstitutionen gekennzeichnet wurden, können bis maximal 30. Juni 2016 wieder auf "in Abklärung“ bzw. "pendent“ gesetzt werden, sofern noch keine Meldung erfolgt ist.

  3. Bei Ausbleiben der Dokumentation müssen nicht dokumentierte Formular R-Konten nach dem 30. Juni 2016 als nichtteilnehmende Finanzinstitute (NPFFIs) klassifiziert werden

News

09.01.2026 18'

2026 Reporting Reminder

Gerne informieren wir Schweizer Finanzinstitute mit dem vorliegenden Newsletter über ihre Reporting-Pflichten in den Bereichen AIA, FATCA und QI. Die in diesem Newsletter beschriebenen QI Reporting-Pflichten gelten auch für nicht-schweizerische QI. Für die nicht-schweizerischen AIA- und FATCA-Reporting-Pflichten sind die anwendbaren lokalen Regelungen einzubeziehen.
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23.12.2025 6'

2025 Year Wrap-up und Ausblick

Während AIA 2.0 wie geplant am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, wurde das Inkrafttreten der Schweizer CARF-Bestimmungen auf frühestens 2027 verschoben. Damit werden sowohl die CARF-Melde- als auch die Sorgfaltspflichten aufgeschoben, was den betroffenen Finanzinstituten zusätzliche Vorbereitungszeit verschafft. Gleichzeitig rücken weitere regulatorische Entwicklungen in den Fokus, darunter das revidierte FATCA-Abkommen (Inkrafttreten frühestens per 1. Januar 2027), neue elektronische Einreichungspflichten im QI-Umfeld sowie die verschobene Einführung der deutschen MiKaDiv-Meldepflichten per Ende 2026.
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23.09.2025 5'

Zulassung von PQS als autorisierter 1042 E-Filer und bevorstehende E-Filing-Verpflichtungen

Aufgrund der bevorstehenden Änderungen bei der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Formulare 1042 hat PQS beim IRS den erforderlichen Status als „Electronic Return Originator and Transmitter” beantragt, um das Formular 1042 und seine Anhänge elektronisch über die Modernized e-File Platform (MeF) einreichen zu können, und hat kürzlich diese Zulassung vom IRS erhalten. Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen bei der Verpflichtung zum E-Filing für die Formulare 1042 und 1042-S, die sich auf alle Filer wie Qualified Intermediaries („QI“), Qualified Derivatives Dealer („QDD“) und Withholding Foreign Partnerships („WFP“) auswirken werden, sowie unseren neuen E-Filing-Service für das Formular 1042 und dessen Anhänge informieren.
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