31.05.2024

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AIA Reporting Reminder 2024

Schweizer Finanzinstitute müssen AIA-Meldeinformationenan die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) melden. Dazu müssen sich meldende Schweizer FI auf dem Schweizer Registrierungs- und Meldeportal registrieren.

Die meldenden FI müssen die meldepflichtigen Informationen bis spätestens 30. Juni 2024 an die ESTV übermitteln. Für aktuelle Informationen bezüglich der Fristen für die Einreichung des AIA-Reportings in anderen Jurisdiktionen sollten die jeweiligen lokalen Richtlinien berücksichtigt werden.

Bei der ESTV registrierte meldepflichtige Schweizer FI müssen, unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Kalenderjahr meldepflichtige Konten geführt haben oder nicht, eine Meldung bei der ESTV einreichen. Hatte das meldepflichtige FI keine meldepflichtigen Konten, ist eine Nullmeldung erforderlich.

Die Meldungen müssen gemäss der technischen Wegleitung der ESTV eingereicht werden.

Zusätzlich hat die ESTV einen Leitfaden zur Datenübermittlung veröffentlicht, der die technischen Spezifikationen  für die Übermittlung von Daten an die ESTV beschreibt.

Die Daten können auf drei Arten übermittelt werden:

  1. Upload der verschlüsselten XML-Datei über das ESTV-Portal (XML-Daten-Upload)

  2. Manuelle Dateneingabe über das ESTV-Portal (Online-Formular)

  3. Maschine-zu-Maschine-Webservice-Schnittstelle (M2M)

Wählt ein FI die dritte Option, muss die Schnittstelle erst aktiviert werden. Die Meldungen können nicht in Papierform eingereicht werden.

Änderungen bei den meldepflichtigen Jurisdiktionen für das Steuerjahr 2023

Zusätzlich zu den Kontoinhabern, die in Jurisdiktionen ansässig sind, die für das Steuerjahr 2022 meldepflichtig waren, müssen Schweizer Finanzinstitute ab dem Steuerjahr 2023 auch alle Kontoinhaber melden, die in Ländern ansässig sind, die seit dem 1. Januar 2023 ein AIA-Abkommen in Kraft haben. Eine Liste aller dieser Länder finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen (SIF). Folgende Länder sind für das Reporting für das Steuerjahr 2023 neu dazugekommen:

Von diesen Staaten und Territorien ist Neukaledonien als "ständige nicht-reziproke Jurisdiktion" und St. Maarten als "temporär nicht-reziproke Jurisdiktion" deklariert. Das bedeutet, dass St. Maarten und Neukaledonien der Schweiz zunächst Informationen über Finanzkonten bereitstellen werden, selber aber keine solchen Informationen erhalten. Im Fall von St. Maarten müssen meldende Schweizer Finanzinstitute nichtsdestotrotz die entsprechenden Daten ab dem Zeitpunkt der Aktivierung des AIA (1. Januar 2023) erheben und fristgerecht an die ESTV weiterleiten. Die ESTV wird diese Daten jedoch erst dann an St. Maarten weiterleiten, wenn es alle Vertraulichkeitsanforderungen des AIA-Standars erfüllt.

Darüber hinaus hat der Schweizer Bundesrat die Datenübermittlung an Russland ausgesetzt. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Verpflichtungen der schweizerischen Reporting FIs gegenüber der ESTV von diesem Beschluss unberührt bleiben: Ungeachtet der Aussetzung sind die meldenden FI verpflichtet, die Finanzkontodaten von in Russland steuerlich ansässigen Personen zu sammeln und an die ESTV zu melden.

Meldepflichtige Konten von Jurisdiktionen mit nicht-reziproken Abkommen

Bitte beachten Sie, dass einige Jurisdiktionen als permanent nicht-reziproke Jurisdiktionen eingestuft sind. Dies bedeutet, dass diese Jurisdiktionen den Partner-Jurisdiktionen dauerhaft Kontoinformationen zur Verfügung stellen werden, sie aber keine solchen Daten erhalten möchten. Ein Schweizer Finanzinstitut darf daher für das Steuerjahr 2023 keine meldepflichtigen Konten von Kunden mit einem Steuerwohnsitz in den folgenden nicht-reziproken Jurisdiktionen melden:

Fristen anderer relevanter Jurisdiktionen

Die folgenden Länder gehören immer wieder zu den relevantesten für AIA-Meldungen und sind daher mit ihren jeweiligen AIA-Meldefristen aufgeführt: