
22.12.2020
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Anstehende Revision der Schweizer AIA-Gesetzgebung
Neue AIA-Partnerstaaten
Am 1. Januar 2021 werden die AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und den folgenden Staaten in Kraft treten:
Albanien
Brunei Darussalam
Nigeria
Peru
Türkei
Die Abkommen mit Peru und der Türkei sind reziproke Abkommen, was bedeutet, dass der erste Informationsaustausch über meldepflichtige Finanzkonten mit diesen Staaten im Jahr 2022 stattfinden wird.
Albanien, Brunei Darussalam und Nigeria werden als temporäre nichtreziproke Jurisdiktionen behandelt. Diese Staaten werden der Schweiz im Jahr 2022 Informationen über Finanzkonten zur Verfügung stellen. Sie werden jedoch keine Informationen von der Schweiz erhalten, wenn sie die Anforderungen des AIA-Standards bezüglich Vertraulichkeit und Datensicherheit bis zu jenem Datum nicht umgesetzt haben.
Revision des Schweizer AIA-Gesetzes und der Schweizer AIA-Verordnung
Am 1. Januar 2021 treten die neuen Revisionen des Schweizer AIA-Gesetzes und der Schweizer AIA-Verordnung in Kraft. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
Für die Berechnung der Kontosalden und -werte müssen FI nun U.S. Dollar anstelle von Schweizer Franken verwenden. Dies gilt auch für die Anwendung von Schwellenwerten (z. B. um festzustellen, ob ein nachrichtenloses Konto für AIA-Zwecke als ausgenommenes Konto gilt).
Ausserdem können Konten von Stockwerkeigentümerschaften und Miteigentümergemeinschaften nicht mehr als nicht meldende FI behandelt werden. Konten solcher Kontoinhaber können jedoch weiterhin als ausgenommene Konten behandelt werden, wenn sie die entsprechenden regulatorischen Anforderungen erfüllen.
Darüber hinaus können Konten, die als ausgenommene Konten behandelt wurden, weil sie in Jurisdiktionen, in denen deren Inhaber ansässig waren, als ausgenommen behandelt wurden, neu vom FI nicht mehr als ausgenommen behandelt werden.
Die Eröffnung von Neukonten ohne sofortige Einholung einer Selbstauskunft ist nur noch möglich, wenn (1) der Kontoinhaber eine juristische Person ist und das FI aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen feststellen kann, dass es sich bei der juristischen Person nicht um eine meldepflichtige Person handelt, oder (2) wenn andere vom Bundesrat in der AIA-Verordnung explizit genannte Ausnahmen gelten. Gemäss der überarbeiteten Schweizer AIA-Verordnung sind diese "anderen Ausnahmen" (1) ein Wechsel des Versicherungsnehmers bei Versicherungen auf fremdes Leben durch Rechtsnachfolge, (2) ein Wechsel des Kontoinhabers infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung oder (3) Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde. Wenn sich das FI auf eine der in der Schweizer AIA-Verordnung vorgesehenen Ausnahmen beruft, muss das FI innerhalb von 90 Tagen nach der Kontoeröffnung eine Selbstauskunft des Kontoinhabers einholen.
Für Trusts, die FI sind und vom Status "Trustee-Documented Trust" Gebrauch machen, wurde genau erläutert, dass sich solche Trusts bei der ESTV registrieren und bei der Registrierung das Präfix "TDT" vor ihren Namen setzen müssen.
Darüber hinaus wurde die Aufbewahrungsfrist für die AIA-bezogene Dokumentation mit den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts harmonisiert, was bedeutet, dass alle derartigen Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
Es wird erwartet, dass die Überarbeitung der Schweizer AIA-Wegleitung, um diese Änderungen widerzuspiegeln, Anfang nächsten Jahres folgen wird.
Überarbeitung des Handbuchs für den AIA-Datentransfer
Am 19. Oktober 2020 haben das Eidgenössische Finanzdepartement und die Eidgenössische Steuerverwaltung die BenutzeranleitungDatenübermittlung AIA aktualisiert.
Das Handbuch wurde überarbeitet, um die Änderungen im AIA-Portal zu berücksichtigen.
AIA Audit
Um die korrekte Umsetzung von AIA durch die FI zu gewährleisten, kann die ESTV AIA-Revisionen durchführen, wobei einige bereits stattgefunden haben. Wir möchten daran erinnern, dass die Schweizer AIA-Wegleitung vorschreibt, dass die folgenden Prozesse revisionstauglich dokumentiert werden müssen:
Behandlung von bereits existierenden Konten: Die FI müssen dokumentieren, ob sie für bereits bestehende Konten die Sorgfaltspflichten angewandt haben oder sich entschieden haben, Selbstauskünfte einzuholen. Wenn die FI beschlossen haben, die Sorgfaltspflichten für Konten von hohem Wert auf alle ihre Konten von geringerem Wert oder auf eine bestimmte Kategorie von Konten von geringerem Wert (z. B. Konten, die von einer Private-Banking-Einheit geführt werden) anzuwenden, muss dieser Ansatz ebenfalls dokumentiert werden.
Abfrage des Kundenbetreuers für bereits bestehende High-Value-Konten: Das FI muss das Verfahren zur Anwendung der Sorgfaltspflichten dokumentieren, die es für seine Konten von hohem Wert anwendet, und insbesondere die jährliche Nachfrage beim Kundenbetreuer über welche Konten meldepflichtige Konten sind. Die verantwortliche Stelle innerhalb der FI muss die Ergebnisse dieser Nachfrage dokumentieren.
Um auf die AIA Revisionen vorbereitet zu sein, muss das FI sicherstellen, dass eine angemessene Dokumentation (z.B. Weisungen, Prozesse sowie Aktennotizen und Memoranden über in der Vergangenheit durchgeführte Prozesse) vorhanden ist. Darüber hinaus kann ein AIA Health Check, der von einem internen oder externen Prüfer durchgeführt wird, helfen, Lücken zu identifizieren und sich auf die AIA-Revision vorzubereiten. Sollten Sie unsere Unterstützung bei Ihrem AIA Health Check benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.